Der oft beklagte deutsche Behördendschungel ist vor allem immer dann ein mitunter mühsames Hindernis, wenn Bürger aus beruflichen oder persönlichen Gründen einen Umzug zu bewältigen haben. Nicht, dass all die üblichen Vorkehrungen, die getroffen werden müssen, schon belastend genug für die Verbraucher wären – nein, man darf sich auch noch darum kümmern, dass Behörden und Vertragspartner über den Wohnortwechsel informiert werden.

Doch viele Bürger wissen gar nicht genau, wie genau die Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt und anderen behördlichen Stellen gestaltet ist durch den Gesetzgeber. Insbesondere im Falle des Einwohnermeldeamtes jedoch sollten sich Verbraucher schon frühzeitig schlau machen, an welche Fristen man sich halten muss.

Denn: Werden die zeitlichen Vorgaben aus dem so genannten Melderechtsrahmengesetz nicht in notwendiger Weise umgesetzt, können im Fall der Fälle durch die Mitarbeiter der Meldestellen sogar Bußgelder verhängt werden.

Allerdings sei schon an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass solche Strafen nur in wirklichen Ausnahmefällen zu erwarten sind. Dies liegt schon allein daran, dass der Gesetzgeber vor einigen Jahren eine rechtliche Korrektur vorgenommen hat.

Im Zusammenhang mit der Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt mussten Bürger über viele Jahre hinweg generell auch eine Bestätigung des Vermieters – etwa in Form eines Mietvertrages – vorlegen. Daher wussten die zuständigen Behörden ganz genau, zu welchem Termin ein Einzug tatsächlich stattgefunden hat. Schummeln kam somit nicht in Frage für die Behördenbesucher.

Einzugsbestätigung vom Vermieter wird wieder verlangt

Seit dem November 2015 ist die Vermieterbestätigung wieder Pflicht. Die Wiedereinführung der Wohnungsgeberbestätigung dürfte manchem gar nicht passen. Schließlich ist es nun weitaus weniger möglich Versäumnisse bei der Wohnungsanmeldung bzw. Wohnungsummeldung zu verschleiern.

In der Praxis hat die Vermieterbescheinigung also zur Folge, dass sich Personen, die sich nicht fristgerecht bei der zuständigen Meldebehörde ummelden, mit Bußgeldern konfrontiert sehen. Bislang gibt es bzgl. der Bußgeldhöhe noch keine einheitlichen Aussagen. Lediglich Obergrenzen wurden vom Gesetzgeber festgelegt.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Verstöße gegen das Meldegesetz individuell geahndet werden, nachdem der jeweilige Fall unter Augenschein genommen wurde. Generelle Aussagen über die Höhe der Bußgelder bei Überschreitung der Anmeldefrist lassen sich zur Stunde nicht treffen. Sie sind Auslegungssache der jeweiligen Behörde, bzw. der Sachbearbeiter im Meldeamt.

Praxistipp

Fristgerecht handelt derjenige, der sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzugstag ummeldet. Später vorgenommene Ummeldungen sind ein Verstoß gegen das Meldegesetz.

Im Web finden sich zahlreiche Vorlagen für eine Vermieterbescheinigung. Ein Formzwang besteht nicht, die Bescheinigung muss allerdings folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse des Vermieters
  2. Einzug oder Auszug (Auszug nur bei Wegzug ins Ausland)
  3. Einzugsdatum (alternativ Auszugsdatum bei Wegzug)
  4. Vollständige Anschrift der Wohnung
  5. Name des Wohnungsmieters (bzw. zusätzlich der Personen, die in der Wohnung leben)

Online-Informationen verringern Anmelde-Aufwand

Bürger, die aber dennoch ihrer Bürgerpflicht – eben unter anderem der Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt vor Ort – in vorgegebener Art und Weise nachkommen möchten, müssen natürlich zunächst einmal wissen, welche Fristen der Gesetzgeber für die Anmeldung nach einem Umzug vorsieht.

Grundsätzlich sollten Anmeldung und Ummeldung spätestens eine Woche nach dem Einzugstermin erfolgen. Bei der zeitnahen Erledigung der Anmeldung stehen den Bürgern bundesweit in gut 5.000 Meldeämtern die Türen offen.

Langes Suchen nach Öffnungszeiten und Adressen können sich Verbraucher heute zum Glück sparen. Denn inzwischen verfügen alle Städte und Gemeinden im Land über eigene Internetseiten. Über diese Webseiten die Besucher alle wichtigen Informationen finden können, die sie benötigen, um der geltenden Meldepflicht entsprechend das Einwohnermeldeamt aufzusuchen und dort die Anmeldung des Wohnsitzes zu erledigen.

Anmeldung auch im Auftrag möglich

Zudem gibt es im Web zahllose Anlaufstellen, auf denen Internetnutzer zusätzliche Infos zur Ummeldung finden. Ratsam ist die Lektüre solcher Seiten vor allem beim Umzug in eine Großstadt. Denn dort gibt es vielfach in allen Bezirken und Vororten eigene Meldestellen.

So werden einerseits die zentralen Stellen entlastet, andererseits ist der zeitliche Aufwand einer An- oder Ummeldung auch für die Bürger deutlich geringer. Erfahren können Verbraucher auf den Webseiten gleichermaßen, zu welchen Öffnungszeiten die Behörden angesteuert werden können.

Fast überall können die Bürger ihrer Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt schon in den frühen Morgenstunden oder bei Bedarf auch zu späterer Stunde nachkommen. Die Ausrede, die Anmeldung lasse sich mit dem Berufsleben nicht vereinbaren, ist also nicht wirklich zulässig. Zumal auch die Anmeldung in Stellvertretung durch Dritte erfolgen kann. Zu diesem Zweck muss eine Vollmacht eingereicht werden. Informieren sollten sich Bürger, ob möglicherweise eine Beglaubigung der Vollmacht erforderlich ist.

Dokumente zunehmend online verfügbar

Die übrigen mitzubringenden Unterlagen halten sich im Rahmen. Zur Erfüllung der Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt benötigen Bürger lediglich ihren Personalausweis oder einen Reisepass sowie ein ordentlich ausgefülltes Meldeformular der zuständigen Behörde. Um die Prozedur abzukürzen, stellen die Meldestellen fast immer einen Dokumenten-Download im Web bereit.

So können die Kunden das Ausfüllen bereits in aller Ruhe in der eigenen Wohnung erledigen. Die Mühen einer Anmeldung halten sich also in einem mehr als überschaubaren Rahmen. Dies gilt auch die für die Gebühren, die von Seiten des Einwohnermeldeamtes für die Anmeldung oder Ummeldung erhoben werden. Mehrheitlich entstehen den Bürgern überhaupt keine Kosten, in einigen Städten können Gebühren im einstelligen Euro-Bereich anfallen.

Postalische Ummeldung nur in Ausnahmefällen möglich

Die bereits angesprochene Anmeldung durch Stellvertreter kann auch bei Familien gelten. So müssen keineswegs alle Familienmitglieder einzeln ihrer Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt nachkommen. Hier ist es ausreichend, wenn ein Erziehungsberechtigter für sich, den Partner und den Nachwuchs die Anmeldung erledigt. In einigen wenigen Regionen können Bürger die Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt auch auf dem Postweg erfüllen.

In diesen Fällen müssen die ausgefüllten Meldebescheinigungen mitsamt einer Kopie des gültigen Ausweises an die Behörde geschickt werden. Allerdings führt dennoch nichts an einem Besuch des Amtes vorbei. Denn grundsätzlich muss im Ausweis ein Vermerk zur neuen Adresse eingetragen werden muss. Dennoch kann diese Art der Anmeldung eine erhebliche Entlastung für Verbraucher sein, weil so die Fristen gewahrt sind, während die Eintragung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Allzu viel Zeit sollten sich Bürger aber auch bei der postalischen An- und Ummeldung nicht lassen. Denn gäbe es die Meldepflicht und das Einwohnermeldeamt nicht, lohnte sich die frühzeitige Ummeldung dennoch, weil diese auch bei der Anmeldung eines Kfz wichtig ist. Und auch fürs Finanzamt und den Arbeitgeber ist eine schnelle Meldung von Bedeutung. Außerdem gibt es einfach Dinge, die man lieber zügig hinter sich bringt statt sie auf die lange Bank zu schieben.